Version 1.2 | 10. September 2026 | Deutsche Vertragsfassung | Prüfentwurf, noch nicht in Kraft
1. Vertrag und Geltungsbereich
1.1 Anbieterin. Acunomic GmbH, Leutschenbachstrasse 95, 8050 Zürich, Schweiz, mit Sitz in Zürich, UID CHE-274.507.729, eingetragen im Handelsregister des Kantons Zürich (Acunomic), erbringt die vereinbarten Leistungen gegenüber dem im Angebot bezeichneten Kunden.
1.2 Geschäftskunden. Diese AGB gelten ausschliesslich für Unternehmen und beruflich handelnde Personen. Konsumentengeschäfte bedürfen gesonderter Bedingungen unter Wahrung zwingender Schutzvorschriften.
1.3 Vertragsschluss. Der Vertrag entsteht durch beidseitige Unterzeichnung oder elektronische Annahme eines verbindlichen Angebots von Acunomic durch eine berechtigte Person. Vor Annahme erhält der Kunde die einbezogenen deutschen Dokumente mit Versionsdatum als speicherbare Dateien. Blosse Website-Nutzung oder eine Anfrage begründet keinen Produktvertrag. Das Angebot bezeichnet Leistung, Gebühren, Laufzeit, Lizenzmetrik, Mengen und Anlagen.
1.4 Rangfolge. Individuell vereinbarte Bestimmungen gehen vor. Danach gelten das Angebot mit Leistungsbeschreibung, die bestellten Leistungsanlagen, diese AGB, die Nutzungsrichtlinie und der einbezogene Katalog. Der Auftragsbearbeitungsvertrag geht diesen Bedingungen ausschliesslich für die Bearbeitung personenbezogener Daten vor; zwingende Standarddatenschutzklauseln gehen in ihrem Regelungsbereich vor. Eine gesonderte Datenschutzvereinbarung gilt nur nach ausdrücklicher Annahme und wird vorab auf ihre Haftungs- und Rangfolgen geprüft. Abweichungen von Ziffern 2, 7, 11 bis 15 und 18 müssen die betroffene Bestimmung ausdrücklich bezeichnen und beidseitig ausdrücklich angenommen werden. Acunomic vereinbart keine freiwillige Erhöhung der Gesamthaftungsobergrenze nach Ziffer 13. Zwingendes Recht bleibt vorbehalten.
1.5 Fremde Bedingungen. Einkaufsbedingungen werden nur durch ausdrückliche Annahme einbezogen. Eine unterzeichnete Individualabrede wird nicht durch diese AGB ausgeschlossen. Schweigen oder die administrative Entgegennahme einer Bestellnummer allein ist keine Annahme.
1.6 Fassungen. Das Angebot bezeichnet die anwendbaren Fassungen; diese gelten auch für zugehörige Zusatzbestellungen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Veröffentlichung einer neueren Website-Fassung ändert einen bestehenden Vertrag nicht. Annahmen und einbezogene Fassungen werden nachvollziehbar archiviert.
1.7 Gruppenunternehmen. Mitnutzen dürfen nur im Angebot bezeichnete Konzerngesellschaften. Der Kunde verantwortet deren vertragsgemässe Nutzung. Eigene Ansprüche entstehen ihnen nur durch ausdrückliche Vereinbarung und teilen die Obergrenze nach Ziffer 13.
2. Art der Leistungen
2.1 Umfang. Acunomic entwickelt Anwendungen für Odoo und NetSuite und erbringt bestellte Implementierungs-, Integrations-, Migrations-, Schulungs- und Beratungsleistungen. Bestimmte Funktionen, Schnittstellen oder Konformitätsprüfungen sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart sind.
2.2 Plattformen. Plattformlizenzen, Hosting und Drittleistungen sind nur enthalten, soweit das Angebot dies bestimmt. Bei direkten Kundenverträgen mit Oracle, Odoo oder anderen Anbietern ist Acunomic nicht deren Betreiberin. Eigene Auswahl-, Konfigurations-, Integrations- und Sorgfaltspflichten bleiben bestehen. Ein rechtmässiger Odoo-Community-Betrieb setzt kein kostenpflichtiges Odoo-Abonnement voraus.
2.3 Fachliche Verantwortung. Software und technische Beratung ersetzen keine gesonderte Rechts-, Steuer-, Revisions- oder andere Fachberatung. Der Kunde verantwortet Geschäftsvorfälle, Freigaben und gesetzliche Pflichten. Vereinbarte Funktionen und Acunomics Pflicht zu fachgerechter Arbeit und Hinweisen auf erkennbare relevante Fehler bleiben geschuldet.
2.4 Daten und KI. Der Kunde stellt rechtmässig verwendbare und richtige Daten bereit; vereinbarte Validierungen bleiben geschuldet. Automatisierte Ergebnisse können fehlerhaft sein. Vor wesentlichen Buchungen, Meldungen oder Entscheidungen sind angemessene menschliche Kontrollen erforderlich. KI-Funktionen, Empfänger und Grenzen werden vor Aktivierung dokumentiert. Kundendaten werden nicht für allgemeines Modelltraining oder fremde Zwecke verwendet. Für Personendaten gilt der Auftragsbearbeitungsvertrag, Ziffer 6.
2.5 Erprobung. Freiwillige Erprobungsfunktionen werden vor Aktivierung als solche bezeichnet. Sie enthalten keine Produktions- oder Verfügbarkeitszusage. Entgelt und Datenbearbeitung werden ausdrücklich vereinbart; Datenschutz und zwingende Haftung bleiben unberührt.
3. Bestellungen und Änderungen
Das Angebot bestimmt Liefergegenstände, Plattformedition, Versionen, Umgebungen, Abhängigkeiten und verbindliche Termine. Schätzungen sind keine Festpreise; vereinbarte Kostendächer dürfen ohne Zustimmung nicht überschritten werden. Wiederkehrende Zusatzbestellungen laufen zeitanteilig bis zum vereinbarten Hauptvertragsende, sofern nichts anderes vereinbart wird. Änderungen an Umfang, Preis oder Termin bedürfen dokumentierter beidseitiger Annahme, auch per E-Mail durch berechtigte Personen. Ohne Freigabe von Umfang und Kostenrahmen besteht keine Pflicht zu Mehrarbeit oder deren Vergütung. Die Projektanlage, Ziffer 5, regelt das Verfahren.
4. Mitwirkung und Sicherheit
Der Kunde stellt vereinbarte Zugänge, geeignete Testumgebungen, Daten, Entscheidungen und Ansprechpersonen rechtzeitig bereit. Acunomic benennt benötigte Mitwirkung und Verzögerungsfolgen rechtzeitig. Beide Parteien schützen ihre eigenen Zugänge und melden erkannte Sicherheitsprobleme unverzüglich. Datensicherung und Wiederherstellung werden im Angebot zugeordnet. Ohne bestellten Sicherungsdienst sichert der Kunde seine Plattformdaten. Acunomic schützt eigene Arbeitskopien und erstellt vor eigenen potentiell datenlöschenden Eingriffen eine geeignete Sicherung oder einen Export. Fristen verlängern sich nur im nachgewiesenen Umfang einer vom Kunden verursachten Behinderung zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit. Mehraufwand bedarf vorgängiger Anzeige und einer vereinbarten Abrechnungsgrundlage; vermeidbare Kosten sind zu mindern.
5. Vergütung
5.1 Preise. Es gelten die vereinbarten Nettoentgelte in CHF zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer. Aufwand wird nachgewiesen. Spesen, Fremdwährungen und Wechselkursregeln werden im Angebot bestimmt. Es besteht keine pauschale Pflicht, sämtliche ausländischen Quellensteuern zusätzlich auszugleichen.
5.2 Zahlung. Rechnungen sind innert 30 Tagen zahlbar. Beanstandungen sind zeitnah zu begründen; Schweigen während einer kurzen Frist lässt berechtigte Einwendungen nicht entfallen. Unbestrittene Beträge bleiben fällig. Bei Verzug gelten 5 Prozent Jahreszins sowie nachgewiesene gesetzlich ersatzfähige weitere Kosten.
5.3 Sperre. Eine verhältnismässige Sperre wegen unbestrittener offener Beträge setzt zwei Mahnungen und mindestens 30 Tage seit der ersten Mahnung voraus. Geschuldete Datenrückgabe bleibt möglich. Gesetzliche Verrechnungs- und Leistungsverweigerungsrechte bleiben vorbehalten.
5.4 Anpassung. Preise bleiben während der Laufzeit fest, ausser eine konkrete Anpassungsformel ist vereinbart. Neue Verlängerungspreise werden mindestens 90 Tage vor Laufzeitende mitgeteilt. Bei späterer Mitteilung darf der Kunde bis 30 Tage nach Zugang auf die Verlängerung verzichten; bis dahin gelten bisherige Preise. Eine Ablehnung erlaubt keine vorzeitige Beendigung der bereits zugesagten Laufzeit. Drittpreiserhöhungen werden nicht ohne Vertragsgrundlage weiterbelastet.
5.5 Rückzahlungen. Für vertragsgemäss erbrachte Leistungen besteht kein allgemeiner Erstattungsanspruch. Gesetzliche und ausdrücklich vereinbarte Rückzahlungen bleiben vorbehalten.
6. Laufzeit und Beendigung
6.1 Abonnement. Die Erstlaufzeit steht im Angebot. Automatische Verlängerung um zwölf Monate gilt nur, wenn dies dort hervorgehoben und angenommen wurde. Dann beträgt die Kündigungsfrist 60 Tage zum Laufzeitende. Andernfalls endet das Abonnement ohne Verlängerung.
6.2 Projekte. Es gilt die Projektanlage, Ziffer 9. Zwingende Beendigungsrechte, insbesondere Art. 404 OR bei anwendbarem Auftragsrecht, bleiben bestehen. Die Abrechnung als Festpreis oder nach Aufwand bestimmt die rechtliche Vertragsart nicht.
6.3 Wichtiger Grund. Wesentliche Vertragsverletzungen berechtigen nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung mit angemessener, grundsätzlich 30-tägiger Behebungsfrist zur Beendigung der betroffenen Bestellung. Bei schwerer unbehebbarer Verletzung ist sofortige Beendigung zulässig. Wiederholte geringfügige Verstösse sind nicht automatisch unbehebbar. Zwingendes Insolvenzrecht bleibt vorbehalten.
6.4 Folgen. Zeitlich begrenzte proprietäre Lizenzen enden mit der zugehörigen Leistung. Dauerhafte Rechte nach der Projektanlage, Ziffer 7.3, und Open-Source-Rechte bleiben bestehen. Leistungen werden abgerechnet; bei einer zur Rückzahlung berechtigenden Beendigung werden nicht verdiente Vorauszahlungen erstattet. Bei vom Kunden zu vertretender vorzeitiger Beendigung sind ersparte Kosten und anderweitiger Erwerb anzurechnen. Zusätzlicher Schadenersatz unterliegt Ziffer 13 ohne doppelte Entschädigung.
7. Geistiges Eigentum
7.1 Zuordnung. Jede Partei behält ihre bestehenden Rechte. Acunomic behält Rechte an Anwendungen, Werkzeugen und wiederverwendbaren Komponenten. Kundendaten und Kundenmaterialien bleiben dem Kunden zugeordnet; Acunomic erhält nur zur Erfüllung nötige Bearbeitungsrechte.
7.2 Lizenzen. Die App-Anlage, Ziffer 3, regelt Abonnementrechte. Die Projektanlage, Ziffer 7.3, gewährt dauerhafte Rechte an bezahlten kundenspezifischen Ergebnissen. Abhängigkeiten von weiter lizenzpflichtigen Komponenten sind vor Bestellung zu benennen.
7.3 Grenzen. Proprietäre Software darf nur im vereinbarten Umfang genutzt und nicht unbefugt weiterverkauft oder zur Umgehung von Nutzungsgrenzen verändert werden. Zwingende Rechte, zulässige Interoperabilitätsmassnahmen und Open-Source-Rechte bleiben bestehen.
7.4 Drittkomponenten. Komponenten, Lizenzen und erforderliche Quellcodeangebote werden je Liefergegenstand angegeben. Offene Lizenzen gehen für ihre Komponenten widersprechenden Vertragsbeschränkungen vor, auch nach Vertragsende. Plattformwechsel sind nur insoweit ausgeschlossen, als konkret anwendbare wirksame Lizenz- oder Plattformbedingungen dies verlangen.
7.5 Referenzen. Name, Logo, Zitate und Fallstudien des Kunden werden nur nach vorgängiger Zustimmung für den bezeichneten Zweck verwendet. Feedback überträgt keine Rechte an vertraulichen Kundenmaterialien.
7.6 Betriebsdaten. Technische Daten werden nur für dokumentierte zulässige Zwecke bearbeitet. Personenbezogene Betriebsdaten unterliegen den tatsächlichen Datenschutzrollen. Anonymisierte Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf Personen, Kunden oder vertrauliche Informationen erlauben. Kundendaten werden nicht verkauft.
8. Datenrückgabe und Wechsel
8.1 Abgrenzung. Bei kundeneigenen Installationen verbleiben Plattformdaten unter Kundenkontrolle. Acunomic gibt eigene Datenkopien und geschuldete Arbeitsergebnisse heraus. Fremde Plattformverfügbarkeit wird nicht garantiert. Für einen von Acunomic betriebenen Datenverarbeitungsdienst konkretisiert das Angebot den Wechsel, exportierbare Daten und digitale Vermögenswerte.
8.2 Export. Ein Standardexport je Vertragsjahr und ein abschliessender Standardexport der von Acunomic gehaltenen Kundendaten in einem produktbezogen dokumentierten gängigen maschinenlesbaren Format sind enthalten. Zusätzliche Transformationen oder Migration bedürfen einer Kostenfreigabe. Gesetzlich unzulässige Wechselentgelte werden nicht erhoben. Zwingende Rechte nach dem EU Data Act bleiben bei dessen Anwendbarkeit gewahrt, einschliesslich des Verbots von Wechselentgelten ab 12. Januar 2027.
8.3 Fristen. Ein regulärer Export löst weder Vertragsende noch Löschung aus. Bei Beendigung erfolgt der abschliessende Export grundsätzlich innert 30 Tagen nach dem vereinbarten Übergabestichtag. Danach sind die bei Acunomic gehaltenen Daten 90 Tage abrufbar und werden anschliessend gelöscht, sofern keine frühere Löschung verlangt wird oder eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Für Personendaten geht der Auftragsbearbeitungsvertrag vor. Zwingende Wechsel- und Bereitstellungsfristen bleiben vorbehalten.
8.4 Übergang. Hindernisse und Integritätsrisiken werden unverzüglich erläutert und ein zulässiger Übergangsplan vereinbart. Daten werden nicht wegen Zahlungsstreitigkeiten zurückgehalten. Zusätzliche Übergangshilfe bedarf eines vereinbarten Umfangs. Abhilfe für eigene Vertragsverletzungen wird nicht zusätzlich berechnet.
8.5 Aufbewahrung. Gesetzlich aufzubewahrende Daten werden gesperrt und zweckgebunden aufbewahrt. Notwendige Beweisdaten dürfen nur auf dokumentierter zulässiger Grundlage und im erforderlichen Umfang verbleiben. Eine unbegrenzte Vorratsspeicherung sämtlicher Kundendaten zur möglichen Rechtsverteidigung erfolgt nicht.
9. Aussetzung
Eine verbindliche behördliche Anordnung, konkrete erhebliche Sicherheitsgefahr oder wesentliche rechtswidrige Nutzung kann eine Aussetzung des betroffenen Zugangs rechtfertigen. Soweit möglich werden der Kunde vorab informiert und Abhilfe ermöglicht. Umfang und Dauer bleiben auf das Erforderliche beschränkt; danach wird unverzüglich wiederhergestellt. Bei nicht vom Kunden zu vertretender Aussetzung entfallen die entsprechenden zeitabhängigen Gebühren für ausgefallene Leistungen. Eigene Pflichtverletzungen werden nicht entschuldigt.
10. Vertraulichkeit
Erkennbar vertrauliche oder entsprechend bezeichnete Informationen dürfen nur zur Erfüllung und zulässigen Rechtswahrung verwendet und nur erforderlichen, verpflichteten Personen zugänglich gemacht werden. Ausgenommen sind nachweislich rechtmässig öffentliche, vorbekannte, unabhängig entwickelte oder rechtmässig von Dritten erhaltene Informationen. Erforderliche Offenlegungen werden begrenzt und soweit zulässig angekündigt. Der Schutz gilt fünf Jahre nach Vertragsende, bei Geschäftsgeheimnissen solange ihr Geheimnischarakter besteht und bei Personendaten nach Gesetz. Rückgabe und Restaufbewahrung richten sich nach Ziffer 8 und dem Auftragsbearbeitungsvertrag.
11. Sorgfalt und Mängel
Acunomic arbeitet mit angemessener Fachkunde und Sorgfalt. Anwendungen müssen während des Abonnements den vereinbarten wesentlichen Funktionen entsprechen. Erkannte Mängel sind zeitnah nachvollziehbar zu melden. Acunomic erhält Gelegenheit zu kostenloser Behebung, gleichwertigem Ersatz oder zumutbarer Übergangslösung. Scheitert dies innerhalb angemessener Frist, grundsätzlich 30 Tage bei wesentlichen Mängeln, kann der Kunde mindern oder bei erheblicher Beeinträchtigung die betroffene Leistung beenden und nicht verdiente Vorauszahlungen zurückverlangen. Schadenersatz richtet sich nach Ziffer 13. Drittursachen entlasten nur im nachgewiesenen ursächlichen Umfang, nicht hinsichtlich eigener Mitverantwortung. Nicht vereinbarte Einsparungen oder unterbrechungsfreier Betrieb werden nicht zugesichert. Zwingende Rechte bleiben bestehen.
12. Ansprüche Dritter
12.1 Schutzrechte. Jede Partei steht für Verletzungen von Schutzrechten Dritter in der Schweiz, im EWR und im Vereinigten Königreich durch ihre Materialien bei vereinbarter Nutzung ein. Sie übernimmt begründete Abwehrkosten sowie rechtskräftig zugesprochene oder genehmigte Vergleichsbeträge innerhalb Ziffer 13.
12.2 Verfahren. Die betroffene Partei informiert unverzüglich und ermöglicht eine abgestimmte Verteidigung. Verspätete Information mindert Ansprüche nur im Umfang einer verursachten Beeinträchtigung. Vergleiche mit Schuldeingeständnissen oder nicht gedeckten Pflichten bedürfen der Zustimmung der betroffenen Partei. Prozessuale Rechte bleiben bestehen.
12.3 Abhilfe. Die bereitstellende Partei kann ein Nutzungsrecht beschaffen oder funktional gleichwertig ändern. Ist dies unzumutbar, kann die Leistung gegen Erstattung nicht verdienter Vorauszahlungen beendet werden. Nicht vereinbarte Änderungen oder Kombinationen entlasten nur im ursächlichen Umfang. Eine bestimmungsgemäss erforderliche Plattformkombination ist nicht pauschal ausgenommen. Eine rechtzeitig angebotene zumutbare Ersatzversion ist zu berücksichtigen.
12.4 Weitere Ansprüche. Der Kunde ersetzt nachgewiesene Schäden aus schuldhaft rechtswidrigen Kundenmaterialien oder Nutzungen innerhalb Ziffer 13 unter Berücksichtigung von Mitverantwortung und Schadenminderung. Eine Freistellung von behördlichen Bussen oder Sanktionen wird nicht vereinbart. Zwingende Ansprüche bleiben bestehen.
13. Haftung
13.1 Zwingende Haftung. Beschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit, arglistig verschwiegene Mängel, schuldhaft verursachte Personenschäden oder sonstige gesetzlich nicht beschränkbare Haftung. Art. 100 Abs. 1 OR und zwingende Bestimmungen zur Hilfspersonenhaftung bleiben vorbehalten. Rechte betroffener Personen und Behörden werden nicht beschränkt.
13.2 Schadenarten. Bei leichter Fahrlässigkeit wird für nachgewiesene unmittelbare Schäden gehaftet. Entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und mittelbare Folgeschäden sind soweit zulässig ausgeschlossen. Angemessene Datenwiederherstellungskosten aus geschuldeten oder verfügbaren Sicherungen sind nicht allein wegen ihres Datenbezugs ausgeschlossen. Eigene Sicherungspflichten und Mitverschulden sind zu berücksichtigen.
13.3 Allgemeine Obergrenze. Vorbehaltlich Ziffern 13.1 und 13.4 ist die Haftung jeder Partei auf die für die schadensursächliche Leistung in den zwölf Monaten vor dem ersten haftungsbegründenden Ereignis bezahlten und geschuldeten Nettoentgelte begrenzt, höchstens CHF 100'000. Innerhalb der ersten zwölf Leistungsmonate zählen die für diese zwölf Monate verbindlich vereinbarten Nettoentgelte, ohne noch nicht bestellten Aufwand. Bei kürzerer vereinbarter Leistungsdauer zählt deren vereinbartes Nettoentgelt.
13.4 Erhöhte Obergrenze. Für Schutzrechts-, Vertraulichkeits- und Datenschutzverletzungen sowie Ansprüche nach Ziffer 12 gilt stattdessen eine feste erhöhte Obergrenze von CHF 100'000, einschliesslich Abwehrkosten, genehmigter Vergleiche und Freistellungen. Es gibt keinen Gebührenmultiplikator oder höheren Mindestbetrag.
13.5 Gemeinsame Obergrenze. Vorbehaltlich Ziffer 13.1 beträgt die gesamte Haftung jeder Partei aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag höchstens CHF 100'000. Allgemeine und erhöhte Obergrenze werden nicht addiert. Mehrere Ansprüche, Ereignisse, Bestellungen, Verlängerungen oder einbezogene Konzerngesellschaften erhöhen sie nicht. Sie gilt für die gesamte Vertragsbeziehung einschliesslich Verlängerungen ohne jährlichen Neubeginn und unabhängig vom Anspruchsgrund, soweit gesetzlich zulässig.
13.6 Erfüllung und Rückzahlungen. Vergütung vertragsgemäss erbrachter Leistungen, Rückzahlung nicht verdienter Vorauszahlungen und vereinbarte SLA-Preisgutschriften sind Erfüllungs- beziehungsweise Preisanpassungsansprüche, keine Schadenersatzansprüche, und fallen nicht unter die Schadenersatzobergrenze. Eine pauschale Ausnahme für andere vereinbarte Zahlungen besteht nicht. Derselbe wirtschaftliche Nachteil wird nicht doppelt ersetzt. Die Obergrenze begrenzt keine zwingende Sanktion und garantiert keine Begrenzung sämtlicher wirtschaftlicher Kosten auf CHF 100'000.
14. Höhere Gewalt und Plattformänderungen
Ein trotz angemessener Vorsorge nicht vermeidbares Ereignis ausserhalb zumutbarer Kontrolle befreit nur im nachgewiesenen Umfang einer Verhinderung vorübergehend von Leistungspflichten. Information und Schadenminderung sind geschuldet. Plattformänderungen oder der Verlust von Anbieterrechten sind nicht automatisch höhere Gewalt. Eigene Vertragsverletzungen, versäumte zumutbare Anpassungen und selbst verursachte Sperren bleiben zurechenbar. Bei erheblicher Verhinderung über 60 Tage darf jede Partei die betroffene Leistung beenden; nicht verdiente Vorauszahlungen werden erstattet. Datenrückgabe bleibt im rechtlich und tatsächlich möglichen Umfang geschuldet. Eine freiwillige Produkteinstellung wird mindestens zwölf Monate vorher angekündigt; zugesagte Laufzeiten werden erfüllt oder einvernehmlich abgelöst.
15. Datenschutz
Bei Auftragsbearbeitung gilt der Auftragsbearbeitungsvertrag. Datenflüsse, Rollen, Unterauftragsbearbeiter, Bearbeitungsorte einschliesslich Fernzugriff und Sicherheitsmassnahmen werden vor Beginn dokumentiert. Eine Datenregion gilt nur bei konkreter Vereinbarung und tatsächlicher Einhaltung. Die Sicherheitsmassnahmen stehen in dessen Anhang 3; Vorfälle werden nach dessen Ziffer 9 gemeldet.
16. Änderungen
Wesentliche Änderungen von Leistung, Funktionen, Rechten oder Risikoverteilung während einer Laufzeit bedürfen ausdrücklicher Zustimmung. Schweigen oder weitere Nutzung allein genügt nicht. Redaktionelle Änderungen dürfen den Inhalt nicht verändern. Zwingende Anpassungen werden begründet und frühzeitig mitgeteilt; bei wesentlicher nicht behebbarer Verschlechterung darf der Kunde die betroffene Leistung ohne zusätzliche Beendigungsgebühr beenden. Neue Verlängerungsfassungen werden mindestens 90 Tage vorher zugestellt und ausdrücklich angenommen. Ohne Annahme gilt die bisherige Fassung, sofern nicht wirksam ordentlich beendet wird. Preise regelt Ziffer 5.4.
17. Grenzüberschreitende Verträge
Die Rechtswahl verdrängt keine konkret zwingend anwendbaren Vorschriften. Der Kundensitz allein führt nicht pauschal zur Anwendung sämtlicher deutscher oder österreichischer AGB-Vorschriften. Es werden keine ungeprüften landesspezifischen Haftungszusagen übernommen. Zwingend weitergehende Haftung gilt nur im gesetzlich erforderlichen Umfang und begründet keine freiwillige höhere Haftungszusage. Besondere lokale Anforderungen sind vor Vertragsabschluss gesondert zu prüfen. Die DSGVO gilt nach ihrem Anwendungsbereich, nicht allein nach Rechnungsadresse.
18. Recht, Gerichtsstand und Sprache
18.1 Recht. Es gilt materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingendes Recht, zwingende Kollisionsregeln und Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.
18.2 Gerichtsstand. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz. Die sachliche Zuständigkeit, insbesondere des Handelsgerichts des Kantons Zürich, richtet sich nach dem Gesetz. Vorsorgliche Massnahmen können bei jedem zuständigen Gericht verlangt werden.
18.3 Einigung. Nach Streitmitteilung versuchen die Parteien während 21 Tagen eine Lösung auf Leitungsebene. Zur Fristwahrung, Verjährungsunterbrechung oder für dringende Massnahmen dürfen jederzeit zuständige Stellen angerufen werden.
18.4 Vertragssprache. Die Vertragssprache ist Deutsch. Massgebend ist die deutsche Fassung dieser AGB und der einbezogenen Vertragsbestandteile. Englische und anderssprachige Übersetzungen dienen ausschliesslich der Information. Bei Abweichungen geht die deutsche Fassung vor. Zwingende Vorgaben einbezogener Standarddatenschutzklauseln bleiben vorbehalten. Die Verfahrenssprache richtet sich nach Prozessrecht.
19. Schlussbestimmungen
Mitteilungen gehen in Textform an die im Angebot bezeichneten Kontakte, für Acunomic auch an ihre Geschäftsadresse. Massgeblich ist nachweisbarer Zugang, nicht eine pauschale Zustellfiktion. Gesetzliche Formerfordernisse bleiben vorbehalten. Geschäftszeiten beziehen sich auf Ortszeit Zürich einschliesslich Sommerzeit; Geschäftstage sind Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage am Sitz. Vertragsübertragung bedarf Zustimmung, soweit kein gesetzlicher Übergang vorliegt. Acunomic bleibt für eigene Unterauftragnehmer verantwortlich.
Während des Vertrags und zwölf Monate danach wird die gezielte aktive Abwerbung unmittelbar beteiligter Personen unterlassen. Allgemeine Anzeigen, eigeninitiierte Bewerbungen und Einstellungen ohne solche Abwerbung sind erlaubt. Keine Vertragsstrafe; bewiesene Schäden unterliegen Ziffer 13. Bei Unwirksamkeit gelten die gesetzlichen Regeln; eine automatisch maximal zulässige Ersatzbestimmung wird nicht fingiert. Abrechnung, dauerhafte Lizenzen, Vertraulichkeit, Datenrückgabe und Haftung gelten ihrem Zweck entsprechend weiter.
20. Gesetzmässige Tätigkeit
Beide Parteien beachten konkret anwendbare Korruptions-, Sanktions- und Exportvorschriften. Zusätzliche wirksam einbezogene Plattformbeschränkungen werden vor Bestellung benannt. Niemand muss rechtswidrig leisten. Folgen eines Verstosses richten sich nach Schwere, Behebbarkeit und Ziffern 6 und 9. Eine pauschale Garantie für sämtliche weltweiten Sanktionssysteme wird nicht übernommen.
Änderungsvermerk
Version 1.2 ersetzt den englischen Prüfentwurf 1.0. Deutsche Vorrangfassung, Unternehmensdaten, feste Gesamthaftungsobergrenze, Vertragsannahme, Kündigung, Datenschutz und Plattformabgrenzung wurden überarbeitet. Inkraftsetzung erst nach Abschluss der Prüfung.